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Heil- und Kostenplan verstehen und richtig einreichen Was der HKP bedeutet und wie Sie ihn nutzen

Der Heil- und Kostenplan ist Pflicht vor jeder Zahnersatz-Behandlung und entscheidet über Ihren Kassenzuschuss.

Das Wichtigste in Kürze

  • check Der HKP ist vor jeder Zahnersatz-Behandlung gesetzlich vorgeschrieben und muss vor Behandlungsbeginn bei der Kasse eingereicht werden.
  • check Er enthält Befund, Regelversorgung, Therapieplanung und Kostenaufstellung – und ist nach Genehmigung 6 Monate gültig.
  • check Die gesetzliche Krankenkasse zahlt einen Festzuschuss von 60% der Regelversorgung, mit Bonusheft bis zu 75%.
  • check Zahnzusatzversicherungen benötigen ebenfalls den HKP zur Erstattungsprüfung – reichen Sie ihn vor Behandlungsbeginn ein.
  • check Sie haben das Recht auf eine Zweitmeinung und können mit dem HKP Vergleichsangebote bei anderen Zahnärzten einholen.
Heil- und Kostenplan verstehen und richtig einreichen
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Inhaltsverzeichnis

1. Wann brauchen Sie einen Heil- und Kostenplan?

Bevor Ihr Zahnarzt mit einer größeren zahnärztlichen Behandlung beginnt, benötigen Sie einen Heil- und Kostenplan. Dieser Plan ist gesetzlich vorgeschrieben und dient als verbindliche Grundlage für die Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse oder Versicherung.

Bei welchen Behandlungen ist ein HKP Pflicht?

Nach Paragraf 87 SGB V ist ein Heil- und Kostenplan immer dann notwendig, wenn Zahnersatz geplant ist. Dazu gehören:

  • Kronen: Überkronung stark geschädigter Zähne zum Schutz und zur Wiederherstellung der Form
  • Brücken: Festsitzender Zahnersatz zum Schließen von Lücken, der an benachbarten Zähnen befestigt wird
  • Implantate: Künstliche Zahnwurzeln aus Titan, auf denen Kronen oder Brücken befestigt werden
  • Prothesen: Herausnehmbarer Zahnersatz, der mehrere oder alle Zähne ersetzt
  • Kombinierter Zahnersatz: Verbindungen aus festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz wie Teleskopprothesen

Kostenfreie Erstellung durch Ihren Zahnarzt

Die Erstellung des Heil- und Kostenplans ist für Sie kostenfrei. Ihr Zahnarzt ist verpflichtet, den Plan zu erstellen, bevor die Behandlung beginnt. Sie erhalten den Plan in mehrfacher Ausfertigung: ein Exemplar für Sie, eines für die Krankenkasse und gegebenenfalls eines für Ihre private Zusatzversicherung.

Wichtig: Beginnen Sie niemals mit der Behandlung, bevor die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan geprüft und genehmigt hat. Andernfalls riskieren Sie, auf den Kosten sitzenzubleiben.

2. Aufbau des HKP: Was steht wo?

Der Heil- und Kostenplan folgt einem bundeseinheitlichen Formular, das in fünf Abschnitte gegliedert ist. Jeder Abschnitt hat eine klare Funktion und liefert wichtige Informationen für Sie und Ihre Krankenkasse.

Abschnitt 1: Befund

Der Befundteil beschreibt den aktuellen Zustand Ihrer Zähne und des Kiefers. Er zeigt, welche Zähne fehlen, welche behandelt werden müssen und welche bereits mit Zahnersatz versorgt sind. Der Zahnarzt nutzt dafür ein Zahnschema mit Kürzeln:

  • f: Fehlender Zahn
  • e: Ersetzter Zahn (bereits vorhandener Zahnersatz)
  • k: Krone ist vorhanden
  • b: Brückenglied
  • tp: Therapieplanmäßig – dieser Zahn wird in der geplanten Behandlung versorgt

Abschnitt 2: Regelversorgung

Die Regelversorgung ist die von den Krankenkassen festgelegte Standardtherapie für Ihren Befund. Sie ist medizinisch ausreichend und zweckmäßig, aber nicht immer die ästhetisch hochwertigste Lösung. Auf Basis der Regelversorgung berechnet die Krankenkasse Ihren Festzuschuss.

Abschnitt 3: Geplante Therapie

Hier dokumentiert der Zahnarzt die tatsächlich geplante Versorgung. Das kann die Regelversorgung sein oder eine gleichartige beziehungsweise andersartige Versorgung. Bei gleichartiger Versorgung wird die Regelversorgung durch hochwertigere Materialien erweitert, bei andersartiger Versorgung wird eine komplett andere Therapie gewählt.

Abschnitt 4: Kostenberechnung

Die Kostenberechnung schlüsselt alle Behandlungsschritte auf. Sie sehen das Zahnarzthonorar, die Laborkosten und die Materialkosten separat aufgelistet. Außerdem wird der Festzuschuss der Krankenkasse ausgewiesen und Ihr voraussichtlicher Eigenanteil berechnet.

Abschnitt 5: Unterschriften und Genehmigung

Der letzte Abschnitt enthält die Unterschrift Ihres Zahnarztes und später auch die Genehmigung der Krankenkasse. Erst wenn die Kasse ihre Zustimmung dokumentiert hat, darf die Behandlung beginnen.

3. Regelversorgung, gleich- und andersartig

Bei der Planung Ihres Zahnersatzes unterscheiden Zahnärzte zwischen drei Versorgungsarten. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wie hoch Ihr Eigenanteil ausfällt.

Regelversorgung: Die Basisleistung

Die Regelversorgung ist die von den Krankenkassen definierte Standardlösung für jeden Befund. Sie ist medizinisch ausreichend und funktional gleichwertig, aber oft weniger ästhetisch als höherwertige Alternativen. Beispiel: Bei einem fehlenden Backenzahn sieht die Regelversorgung eine Metallbrücke vor, die zwar haltbar ist, aber im sichtbaren Bereich optisch auffällt.

Wählen Sie die Regelversorgung, zahlt die Krankenkasse den Festzuschuss und Sie nur einen geringen Eigenanteil. Diese Option ist besonders sinnvoll, wenn der betroffene Zahn im nicht sichtbaren Bereich liegt.

Gleichartige Versorgung: Die erweiterte Lösung

Bei der gleichartigen Versorgung wird die Regelversorgung durch hochwertigere Materialien oder Verfahren erweitert. Beispiel: Statt einer Metallkrone wählen Sie eine Krone mit Keramikverblendung oder eine Vollkeramikkrone. Die Behandlungsart bleibt dieselbe, aber das Ergebnis ist ästhetisch ansprechender.

Der Festzuschuss der Krankenkasse bleibt identisch, die Mehrkosten für das bessere Material tragen Sie selbst. Der Eigenanteil erhöht sich dadurch deutlich, oft um mehrere hundert Euro.

Andersartige Versorgung: Die alternative Therapie

Eine andersartige Versorgung weicht grundlegend von der Regelversorgung ab. Beispiel: Statt einer Brücke entscheiden Sie sich für ein Implantat mit Krone. Diese Lösung ist langfristig oft hochwertiger und schont die Nachbarzähne, weil sie nicht beschliffen werden müssen.

Auch hier bleibt der Festzuschuss der Krankenkasse unverändert. Da ein Implantat aber erheblich teurer ist als eine Brücke, zahlen Sie den Großteil selbst. Der Eigenanteil kann bei einem Implantat mehrere tausend Euro betragen.

Welche Versorgung ist die richtige für Sie?

Die Entscheidung hängt von Ihren Prioritäten ab. Steht Funktionalität im Vordergrund und spielt Ästhetik eine untergeordnete Rolle, ist die Regelversorgung oft ausreichend. Legen Sie Wert auf ein natürliches Erscheinungsbild oder langfristige Haltbarkeit, lohnt sich der höhere Eigenanteil für eine gleich- oder andersartige Versorgung.

4. Festzuschuss und Eigenanteil berechnen

Der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse beträgt 60% der Kosten der Regelversorgung. Wichtig: Der Zuschuss bezieht sich nicht auf die tatsächlichen Behandlungskosten, sondern auf die Kosten der günstigsten zweckmäßigen Versorgung. Das bedeutet: Auch wenn Sie eine teurere Versorgung wählen, bleibt der Festzuschuss gleich.

So wirkt sich das Bonusheft aus

Mit einem lückenlos gepflegten Bonusheft erhöht sich der Festzuschuss deutlich. Das Bonusheft dokumentiert Ihre regelmäßigen Zahnarztbesuche zur Kontrolle.

  • Ohne Bonusheft: 60% der Regelversorgung
  • Mit 5 Jahren lückenlosem Bonusheft: 70% der Regelversorgung
  • Mit 10 Jahren lückenlosem Bonusheft: 75% der Regelversorgung

Bei einer Regelversorgung von 500 Euro bedeutet das: Ohne Bonusheft erhalten Sie 300 Euro, mit 10 Jahren Bonusheft 375 Euro. Die Differenz von 75 Euro reduziert Ihren Eigenanteil spürbar.

Rechenbeispiel: Krone im Backenzahnbereich

  • Gesamtkosten Vollkeramikkrone: 900 Euro
  • Regelversorgung (Metallkrone): 400 Euro
  • Festzuschuss (60%, ohne Bonusheft): 240 Euro
  • Ihr Eigenanteil: 660 Euro

Mit 10 Jahren Bonusheft steigt der Zuschuss auf 75% der Regelversorgung, also 300 Euro. Ihr Eigenanteil sinkt dadurch auf 600 Euro.

Rechenbeispiel: Implantat statt Brücke

  • Gesamtkosten Implantat mit Krone: 2.500 Euro
  • Regelversorgung (dreigliedrige Brücke): 900 Euro
  • Festzuschuss (60%, ohne Bonusheft): 540 Euro
  • Ihr Eigenanteil: 1.960 Euro

Auch hier gilt: Der Festzuschuss bleibt gleich, egal ob Sie die Brücke oder das Implantat wählen. Bei einem Implantat zahlen Sie den Großteil selbst, weil die Gesamtkosten deutlich über der Regelversorgung liegen.

Härtefallregelung: Doppelter Zuschuss bei niedrigem Einkommen

Versicherte mit geringem Einkommen können die Härtefallregelung beantragen. Die Einkommensgrenzen liegen etwa bei 1.360 Euro brutto monatlich für Alleinstehende und steigen mit jedem im Haushalt lebenden Angehörigen. Bei Härtefall verdoppelt sich der Festzuschuss – die Regelversorgung wird dann komplett von der Krankenkasse übernommen.

5. HKP richtig einreichen: Ablauf Schritt für Schritt

Nachdem Ihr Zahnarzt den Heil- und Kostenplan erstellt hat, müssen Sie ihn bei Ihrer Krankenkasse oder Versicherung einreichen. Der Ablauf unterscheidet sich je nach Versicherungsart.

Einreichung bei der gesetzlichen Krankenkasse

Seit 2023 ist der elektronische Heil- und Kostenplan verpflichtend. Ihr Zahnarzt übermittelt den Plan digital an Ihre Krankenkasse. Die Kasse prüft den Plan und teilt Ihnen innerhalb von drei Wochen die Höhe des Festzuschusses mit. Bei komplexeren Fällen kann die Prüfung bis zu sechs Wochen dauern.

Nach der Genehmigung ist der Heil- und Kostenplan sechs Monate gültig. Beginnen Sie die Behandlung innerhalb dieser Frist nicht, müssen Sie einen neuen Plan einreichen.

Einreichung bei der privaten Krankenversicherung

Privatversicherte reichen den Heil- und Kostenplan bei ihrer PKV ein. Die Versicherung prüft, welche Leistungen vertraglich abgedeckt sind, und teilt die Erstattungshöhe mit. Je nach Tarif kann die Erstattung zwischen 70% und 100% der Gesamtkosten betragen.

Einreichung bei Beihilfe

Beihilfeberechtigte reichen den HKP sowohl bei ihrer Beihilfestelle als auch bei ihrer privaten Krankenversicherung ein. Die Beihilfe übernimmt in der Regel 50% der beihilfefähigen Kosten, die PKV deckt den Restanteil ab. Wichtig: Nur angemessene Kosten werden von der Beihilfe übernommen – überhöhte Steigerungssätze nach GOZ können gekürzt werden.

Recht auf Zweitmeinung und Vergleichsangebote

Sie haben das Recht, mit dem Heil- und Kostenplan eine Zweitmeinung bei einem anderen Zahnarzt einzuholen. Viele Krankenkassen bieten kostenlose Zweitmeinungsportale an, bei denen Sie den Plan prüfen lassen können. Preisunterschiede von 20% bis 30% zwischen verschiedenen Zahnärzten sind nicht unüblich.

6. Wie die Zahnzusatzversicherung den HKP nutzt

Auch Zahnzusatzversicherungen benötigen den Heil- und Kostenplan, um Ihre Erstattung zu berechnen. Reichen Sie den Plan vor Behandlungsbeginn ein, damit Sie Klarheit über die Kostenübernahme haben.

Erstattung durch die Zahnzusatzversicherung

Die Zahnzusatzversicherung übernimmt je nach Tarif einen Teil der Kosten, die nach Abzug des GKV-Festzuschusses übrig bleiben. Gute Tarife erstatten 70% bis 100% der verbleibenden Kosten. Beispiel: Bei Gesamtkosten von 2.500 Euro, einem GKV-Zuschuss von 500 Euro und einem Tarif mit 90% Erstattung zahlt die Zusatzversicherung 1.800 Euro – Ihr Eigenanteil beträgt nur noch 200 Euro.

Wichtig: Einreichung vor Behandlungsbeginn

Reichen Sie den Heil- und Kostenplan unbedingt vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Zahnzusatzversicherung ein. Viele Tarife verlangen eine Vorab-Genehmigung. Beginnen Sie die Behandlung ohne Genehmigung, kann die Versicherung die Erstattung verweigern.

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Eine Zahnzusatzversicherung kann Ihren Eigenanteil beim Zahnersatz erheblich senken. Vergleichen Sie jetzt die besten Tarife und finden Sie die Versicherung, die zu Ihren Bedürfnissen passt.

7. Fazit

Der Heil- und Kostenplan ist ein unverzichtbares Planungsinstrument für jede Zahnersatz-Behandlung. Er gibt Ihnen volle Transparenz über die geplante Versorgung, die Kosten und den Zuschuss Ihrer Krankenkasse. Nutzen Sie den HKP, um Angebote zu vergleichen und eine Zweitmeinung einzuholen.

Reichen Sie den Plan immer vor Behandlungsbeginn ein – bei der Krankenkasse und bei Ihrer Zahnzusatzversicherung. So vermeiden Sie böse Überraschungen und behalten die volle Kontrolle über Ihre Kosten. Mit einem gepflegten Bonusheft und einer leistungsstarken Zahnzusatzversicherung senken Sie Ihren Eigenanteil deutlich und können sich die Versorgung leisten, die zu Ihnen passt.

8. Häufige Fragen zum Heil- und Kostenplan

Die Erstellung des Heil- und Kostenplans ist für Sie kostenfrei. Ihr Zahnarzt ist gesetzlich verpflichtet, den Plan vor Behandlungsbeginn zu erstellen und Ihnen auszuhändigen. Die Kosten für die Erstellung trägt die Krankenkasse. Sie zahlen erst, wenn die Behandlung beginnt.
Ein Heil- und Kostenplan ist nach Genehmigung durch die Krankenkasse sechs Monate gültig. Beginnen Sie die Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, verliert der Plan seine Gültigkeit. Sie müssen dann einen neuen Heil- und Kostenplan einreichen und erneut genehmigen lassen.
Ja, Sie können mit dem Heil- und Kostenplan jederzeit zu einem anderen Zahnarzt gehen und ein Vergleichsangebot einholen. Viele Patienten nutzen dies, um Kosten zu vergleichen. Preisunterschiede von 20% bis 30% sind keine Seltenheit. Die Zweitmeinung ist Ihr gutes Recht und kann Ihnen viel Geld sparen.
Gleichartiger Zahnersatz erweitert die Regelversorgung durch hochwertigere Materialien, zum Beispiel eine Keramikverblendung statt einer Metallkrone. Andersartiger Zahnersatz weicht grundlegend von der Regelversorgung ab, zum Beispiel ein Implantat statt einer Brücke. In beiden Fällen zahlt die Krankenkasse denselben Festzuschuss – die Mehrkosten tragen Sie selbst.
Die Krankenkasse prüft den Heil- und Kostenplan und teilt Ihnen den Festzuschuss mit. Eine Genehmigung im Sinne einer inhaltlichen Zustimmung zur geplanten Therapie erfolgt nicht – die Kasse bestätigt lediglich die Höhe des Zuschusses. Die Entscheidung über die Art der Versorgung treffen Sie gemeinsam mit Ihrem Zahnarzt.
Ohne genehmigten Heil- und Kostenplan erhalten Sie keinen Festzuschuss von der Krankenkasse. Sie müssen die gesamten Behandlungskosten selbst tragen. Beginnen Sie niemals eine Behandlung, bevor die Krankenkasse den Plan geprüft hat. Reichen Sie den HKP auch bei Ihrer Zahnzusatzversicherung ein, sonst kann diese die Erstattung verweigern.
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