4,9 auf Google

Zahnzusatzversicherung zahlt nicht – was tun? Ihre Rechte bei Leistungsablehnung

Viele Ablehnungen lassen sich anfechten – mit den richtigen Argumenten und einem formgerechten Widerspruch.

Das Wichtigste in Kürze

  • check Wartezeiten und Zahnstaffeln begrenzen die Erstattung in den ersten Vertragsjahren – prüfen Sie bei einer Ablehnung zuerst Ihren Versicherungsschein.
  • check Angeratene Behandlungen vor Vertragsabschluss sind vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen – der Versicherer muss dies aber nachweisen.
  • check Bei einer Ablehnung haben Sie das Recht auf einen schriftlichen Widerspruch mit konkreter Begründung und Fristsetzung.
  • check Der Ombudsmann für Versicherungen prüft Ihren Fall kostenfrei und vermittelt zwischen Ihnen und dem Versicherer – die Entscheidung ist für den Versicherer bindend.
Zahnzusatzversicherung zahlt nicht – was tun?
Privadent Logo

Ihr unabhängiger Versicherungsvergleich

Über 150 Tarife im Vergleich

allianz Logo
astra Logo
barmenia Logo
bayerische Logo
concordia Logo
dfv Logo
dkv Logo
gothaer Logo
hm-logo Logo
janitos Logo
lkh Logo
mv Logo
nuernberger Logo
sdk Logo
stuttgarter Logo
ukv Logo
vigo Logo
vkb Logo
ww Logo

Inhaltsverzeichnis

1. Warum verweigern Zahnzusatzversicherungen die Zahlung?

Wenn die Zahnzusatzversicherung eine Leistung ablehnt, ist das für Versicherte frustrierend. Doch hinter jeder Ablehnung steht ein konkreter Grund – und in vielen Fällen lässt sich die Entscheidung anfechten. Um erfolgreich gegen eine Ablehnung vorzugehen, müssen Sie zunächst verstehen, warum Versicherer Zahlungen verweigern.

Die häufigsten Ablehnungsgründe lassen sich in vier Kategorien einteilen: vertragliche Einschränkungen wie Wartezeiten und Zahnstaffeln, bereits vor Vertragsabschluss angeratene Behandlungen, falsche oder unvollständige Gesundheitsangaben sowie tarifbedingte Leistungsausschlüsse.

Häufigste Ablehnungsgründe im Überblick

  • Wartezeit nicht abgelaufen: Die meisten Tarife sehen eine Wartezeit von 6 bis 8 Monaten vor, bevor Leistungen für Zahnersatz erstattet werden.
  • Zahnstaffel greift: In den ersten Vertragsjahren ist die Erstattung auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt – oft 500 bis 1.000 Euro im ersten Jahr.
  • Behandlung bereits angeraten: War die Behandlung vor Vertragsabschluss vom Zahnarzt empfohlen, besteht kein Versicherungsschutz.
  • Gesundheitsfragen falsch beantwortet: Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zur Leistungskürzung oder Vertragsauflösung führen.
  • Leistung nicht im Tarif enthalten: Manche Behandlungen wie Bleaching oder bestimmte Implantatsysteme sind in günstigeren Tarifen ausgeschlossen.

Prüfen Sie bei einer Ablehnung immer zuerst den Ablehnungsbescheid genau. Der Versicherer ist verpflichtet, den Grund für die Ablehnung nachvollziehbar zu erläutern. Mit diesem Wissen können Sie gezielt gegen die Entscheidung vorgehen.

2. Wartezeiten und Leistungsbegrenzungen als Ablehnungsgrund

Wartezeiten und Summenbegrenzungen sind die häufigsten Gründe für Leistungsablehnungen in den ersten Vertragsjahren. Diese Regelungen schützen den Versicherer vor Personen, die erst dann eine Versicherung abschließen, wenn bereits ein teurer Behandlungsbedarf besteht.

Wartezeiten verstehen

Die allgemeine Wartezeit beträgt bei den meisten Tarifen 3 Monate für Zahnbehandlungen und 6 bis 8 Monate für Zahnersatz. Für die professionelle Zahnreinigung gilt oft keine Wartezeit. Unfallbedingte Behandlungen sind in der Regel sofort nach Vertragsabschluss versichert.

Die Zahnstaffel erklärt

Die Zahnstaffel begrenzt die maximale Erstattung in den ersten 3 bis 5 Vertragsjahren. Typische Staffelungen sehen so aus: Im ersten Jahr werden maximal 500 bis 1.000 Euro erstattet, im zweiten Jahr 1.500 bis 2.000 Euro, im dritten Jahr 3.000 bis 4.000 Euro. Erst ab dem vierten oder fünften Jahr gilt meist der volle Versicherungsschutz ohne Begrenzung.

Wichtig: Die Staffel bezieht sich auf die Erstattung durch die Versicherung, nicht auf die Behandlungskosten. Wenn Sie im ersten Jahr eine Behandlung für 2.000 Euro benötigen und die Staffel 1.000 Euro vorsieht, erhalten Sie maximal 1.000 Euro – auch wenn Ihr Tarif eigentlich 100% Erstattung verspricht.

Was tun bei Ablehnung wegen Wartezeit oder Staffel?

Prüfen Sie Ihren Versicherungsschein auf das genaue Datum des Versicherungsbeginns. Berechnen Sie, ob die Wartezeit bereits abgelaufen ist und welcher Staffelbetrag Ihnen zusteht. Bei Unklarheiten fordern Sie eine detaillierte Berechnung vom Versicherer an. Die Beweislast liegt beim Versicherer – er muss nachweisen, dass die Wartezeit noch nicht abgelaufen war.

3. Angeratene Behandlungen vor Vertragsabschluss

Eine der häufigsten Streitfragen zwischen Versicherten und Versicherern betrifft die sogenannte angeratene Behandlung. Der Grundsatz lautet: Behandlungen, die vor Vertragsabschluss vom Zahnarzt empfohlen wurden, sind nicht versichert. Doch was bedeutet angeraten konkret?

Definition: Was gilt als angeratene Behandlung?

Eine Behandlung gilt als angeraten, wenn der Zahnarzt sie vor Versicherungsbeginn konkret empfohlen oder im Heil- und Kostenplan dokumentiert hat. Eine bloße Diagnose wie Karies an Zahn 36 reicht meist nicht aus – entscheidend ist, ob der Zahnarzt eine konkrete Behandlungsempfehlung ausgesprochen hat.

Typische Streitfälle

  • Heil- und Kostenplan vor Versicherungsbeginn: Wurde der Plan vor Vertragsabschluss erstellt, ist die darin genannte Behandlung nicht versichert – auch wenn der Vertrag Wochen später beginnt.
  • Routineuntersuchung mit Behandlungsempfehlung: Sagt der Zahnarzt bei der Kontrolle Die Krone sollte erneuert werden, kann dies als Anraten gewertet werden.
  • Zweitmeinung nach Vertragsabschluss: Holt ein anderer Zahnarzt nach Versicherungsbeginn dieselbe Diagnose ein, ist die Behandlung versichert – vorausgesetzt, der erste Zahnarzt hat sie nicht bereits angeraten.

Der Versicherer muss nachweisen, dass die Behandlung angeraten war. Fehlt eine entsprechende Dokumentation in der Patientenakte, ist die Beweislage für den Versicherer schwierig. Fordern Sie bei strittigen Fällen Einsicht in Ihre Behandlungsakte an.

4. Falsche Gesundheitsangaben und Vertragsausschlüsse

Bei Vertragsabschluss müssen Sie Fragen zu Ihrer Zahngesundheit beantworten. Diese Gesundheitsfragen sind für den Versicherer wichtig, um das Risiko einzuschätzen. Falsche oder unvollständige Angaben können schwerwiegende Folgen haben.

Typische Gesundheitsfragen

  • Fehlende Zähne: Fehlen Ihnen Zähne, die nicht durch Implantate oder Brücken ersetzt sind? Weisheitszähne zählen meist nicht.
  • Parodontitis: Wurde bei Ihnen eine Parodontose festgestellt oder haben Sie in den letzten drei Jahren eine Zahnfleischbehandlung erhalten?
  • Laufende Behandlungen: Sind Sie aktuell in zahnärztlicher Behandlung oder ist eine Behandlung geplant?
  • Zahnprothesen: Tragen Sie eine herausnehmbare Prothese oder Teilprothese?

Folgen falscher Angaben

Bei fahrlässig falschen Angaben kann der Versicherer die Leistung kürzen oder den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bei vorsätzlich falschen Angaben – also bewussten Lügen – kann er den Vertrag anfechten und ist von der Leistungspflicht befreit. In diesem Fall werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.

Tarifbedingte Leistungsausschlüsse

Neben den Gesundheitsfragen gibt es Leistungen, die in bestimmten Tarifen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dazu gehören je nach Tarif ästhetische Behandlungen wie Bleaching, Funktionstherapie bei Kiefergelenksproblemen, bestimmte Implantatsysteme oder Behandlungen im Ausland. Prüfen Sie vor einer geplanten Behandlung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihres Tarifs.

5. Was tun wenn die Versicherung nicht zahlt?

Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten, ist das kein Grund zur Resignation. In vielen Fällen lässt sich die Entscheidung des Versicherers korrigieren – vorausgesetzt, Sie gehen systematisch vor.

Schritt 1: Ablehnungsbescheid prüfen

Lesen Sie den Bescheid genau und identifizieren Sie den Ablehnungsgrund. Der Versicherer muss konkret benennen, warum er nicht zahlt. Unklare Formulierungen wie aufgrund der Vertragsbedingungen sind nicht ausreichend – fordern Sie eine detaillierte Begründung an.

Schritt 2: Vertragsunterlagen prüfen

Vergleichen Sie den Ablehnungsgrund mit Ihrem Versicherungsschein und den AVB. Prüfen Sie Wartezeiten, Staffelbeträge und Leistungsausschlüsse. Oft finden sich hier Unstimmigkeiten, die Sie im Widerspruch nutzen können.

Schritt 3: Zahnarzt konsultieren

Bitten Sie Ihren Zahnarzt um eine Stellungnahme. Bei Streitigkeiten um angeratene Behandlungen kann der Zahnarzt bestätigen, wann genau er die Behandlung empfohlen hat. Bei Fragen zur medizinischen Notwendigkeit kann er die Dringlichkeit der Behandlung dokumentieren.

Schritt 4: Widerspruch vorbereiten

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Versicherungsschein, Heil- und Kostenplan, Behandlungsdokumentation, Rechnungen und den Ablehnungsbescheid. Mit diesen Dokumenten können Sie einen fundierten Widerspruch formulieren.

6. Widerspruch richtig einlegen – Schritt für Schritt

Ein gut formulierter Widerspruch erhöht Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Korrektur der Entscheidung erheblich. Beachten Sie dabei folgende Punkte.

Fristen beachten

Es gibt keine gesetzliche Widerspruchsfrist, aber Sie sollten zügig handeln. Nach 3 bis 4 Wochen ohne Reaktion kann der Versicherer davon ausgehen, dass Sie die Ablehnung akzeptiert haben. Reagieren Sie daher innerhalb von 14 Tagen schriftlich.

Form und Inhalt des Widerspruchs

  • Schriftform: Reichen Sie den Widerspruch schriftlich ein – per Einschreiben mit Rückschein oder über das Kundenportal mit Eingangsbestätigung.
  • Bezugnahme: Nennen Sie Versicherungsnummer, Schadennummer und das Datum des Ablehnungsbescheids.
  • Konkrete Begründung: Erklären Sie sachlich, warum die Ablehnung aus Ihrer Sicht unberechtigt ist. Verweisen Sie auf konkrete Vertragsklauseln.
  • Nachweise beifügen: Legen Sie alle Dokumente bei, die Ihre Position stützen – Zahnarztatteste, Behandlungsdokumentation, eigene Berechnungen.
  • Frist setzen: Bitten Sie um eine Stellungnahme innerhalb von 14 bis 21 Tagen.

Beispielformulierung

Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Ablehnungsbescheid vom [Datum] ein. Die Ablehnung der Kostenerstattung für [Behandlung] mit der Begründung [Ablehnungsgrund] ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt: [Ihre Argumente]. Ich bitte um erneute Prüfung und um Mitteilung Ihrer Entscheidung bis zum [Datum, 14-21 Tage].

7. Hilfe bei Ablehnung: Ombudsmann und Anwalt

Wenn der Widerspruch beim Versicherer erfolglos bleibt, haben Sie weitere Möglichkeiten. Der Ombudsmann für Versicherungen und im nächsten Schritt ein Fachanwalt können Ihnen helfen.

Der Versicherungsombudsmann

Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine neutrale Schlichtungsstelle. Er prüft Ihren Fall kostenfrei und vermittelt zwischen Ihnen und dem Versicherer. Bei Streitwerten bis 10.000 Euro ist seine Entscheidung für den Versicherer bindend – Sie können danach aber immer noch klagen.

  • Voraussetzung: Sie haben bereits erfolglos beim Versicherer Widerspruch eingelegt.
  • Kosten: Das Verfahren ist für Sie komplett kostenfrei.
  • Dauer: Die Bearbeitung dauert in der Regel 3 bis 4 Monate.
  • Kontakt: www.versicherungsombudsmann.de oder telefonisch unter 0800 3696000.

Wann ein Anwalt sinnvoll ist

Bei Streitwerten über 10.000 Euro oder wenn der Ombudsmann zu Ihren Ungunsten entscheidet, kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht helfen. Die Kosten für den Anwalt können je nach Streitwert bei 500 bis 2.000 Euro liegen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten in der Regel – prüfen Sie, ob Sie eine solche Police haben.

Klage vor Gericht

Als letztes Mittel bleibt die Klage vor dem Zivilgericht. Bei Streitwerten bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht. Beachten Sie: Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Versicherung beträgt drei Jahre.

8. So vermeiden Sie Konflikte mit der Versicherung

Viele Streitigkeiten lassen sich durch vorausschauendes Handeln vermeiden. Die folgenden Maßnahmen helfen Ihnen, Ablehnungen von vornherein zu verhindern.

Vor Behandlungsbeginn

  • Heil- und Kostenplan einreichen: Lassen Sie den Plan vor Behandlungsbeginn vom Versicherer prüfen. So wissen Sie vorab, welche Kosten übernommen werden.
  • Leistungszusage anfordern: Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme – so sind Sie auf der sicheren Seite.
  • AVB kennen: Lesen Sie die Versicherungsbedingungen und kennen Sie die Leistungsausschlüsse Ihres Tarifs.

Bei der Abrechnung

  • Vollständige Unterlagen einreichen: Senden Sie alle Rechnungen, den Heil- und Kostenplan und ggf. Röntgenbilder mit.
  • Fristen einhalten: Reichen Sie Rechnungen zeitnah ein – viele Tarife sehen Einreichungsfristen von 3 bis 12 Monaten vor.
  • Kopien behalten: Bewahren Sie Kopien aller eingereichten Unterlagen auf.

Tipp: Viele Versicherer bieten Apps oder Online-Portale an, über die Sie den Status Ihrer Erstattung verfolgen können. Nutzen Sie diese Tools, um frühzeitig Probleme zu erkennen.

9. Fazit: Ihre Rechte bei Zahlungsverweigerung

Wenn Ihre Zahnzusatzversicherung nicht zahlt, bedeutet das nicht, dass Sie die Ablehnung akzeptieren müssen. Prüfen Sie den Ablehnungsgrund genau, sammeln Sie Belege und legen Sie bei Unstimmigkeiten Widerspruch ein. Der Versicherungsombudsmann bietet Ihnen eine kostenfreie Möglichkeit, Ihren Fall neutral prüfen zu lassen.

Vorbeugen ist besser als streiten: Reichen Sie vor größeren Behandlungen den Heil- und Kostenplan ein und fordern Sie eine schriftliche Leistungszusage an. So vermeiden Sie Überraschungen bei der Abrechnung. Achten Sie beim Abschluss einer neuen Versicherung auf Tarife mit kurzen Wartezeiten und moderaten Zahnstaffeln – so profitieren Sie schneller vom vollen Versicherungsschutz.

10. Häufige Fragen zur Leistungsablehnung

Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung sind: Die Wartezeit ist noch nicht abgelaufen, die Zahnstaffel begrenzt die Erstattung, die Behandlung wurde bereits vor Vertragsabschluss angeraten, Gesundheitsfragen wurden falsch beantwortet oder die Leistung ist im Tarif ausgeschlossen. Prüfen Sie bei einer Ablehnung immer den genauen Grund im Bescheid.
Prüfen Sie zunächst den Ablehnungsgrund und vergleichen Sie ihn mit Ihren Vertragsunterlagen. Legen Sie innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch ein und begründen Sie, warum die Ablehnung aus Ihrer Sicht unberechtigt ist. Fügen Sie alle relevanten Nachweise bei. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie den Ombudsmann für Versicherungen einschalten.
Die allgemeine Wartezeit beträgt meist 3 Monate für Zahnbehandlungen und 6 bis 8 Monate für Zahnersatz. Für die professionelle Zahnreinigung gilt bei vielen Tarifen keine Wartezeit. Unfallbedingte Behandlungen sind in der Regel sofort versichert. Die genauen Wartezeiten finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Nein, Behandlungen die vor Vertragsabschluss vom Zahnarzt empfohlen wurden, sind nicht versichert. Als angeraten gilt eine Behandlung, wenn der Zahnarzt sie konkret empfohlen oder im Heil- und Kostenplan dokumentiert hat. Eine bloße Diagnose reicht in der Regel nicht aus. Der Versicherer muss nachweisen, dass die Behandlung angeraten war.
Bei Streitigkeiten mit der Versicherung ist ein Fachanwalt für Versicherungsrecht der richtige Ansprechpartner. Die Kosten liegen je nach Streitwert bei 500 bis 2.000 Euro. Bevor Sie einen Anwalt einschalten, sollten Sie den kostenlosen Ombudsmann für Versicherungen nutzen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwaltskosten.
Nach der Behandlung erhalten Sie eine Rechnung vom Zahnarzt. Diese reichen Sie zusammen mit dem Heil- und Kostenplan bei Ihrer Versicherung ein – per Post, App oder Online-Portal. Die Versicherung prüft die Unterlagen und erstattet den versicherten Anteil auf Ihr Konto. Die Bearbeitungszeit beträgt meist 1 bis 3 Wochen.
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine neutrale Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherern vermittelt. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Bei Streitwerten bis 10.000 Euro ist die Entscheidung für den Versicherer bindend. Sie können den Ombudsmann unter www.versicherungsombudsmann.de oder telefonisch unter 0800 3696000 erreichen.
Jetzt Tarife vergleichen